Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat im Namen aller Finanzminister der Bundesländer mit Schreiben an den AUMA vom 18. Januar 2018 zu Auslegungsfragen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Messen Stellung genommen. Das Ministerium reagierte damit auf ein Schreiben des AUMA vom Juli 2017, in dem der AUMA die Finanzminister der Länder aufgefordert hat, in den gleichlautenden Ländererlassen zu § 8 GewStG klarzustellen, dass Mieten für Ausstellungsflächen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden.
Das Landesfinanzministerium unterscheidet zwischen den drei Fallgruppen:
- Gastveranstalter
- Durchführungsgesellschaften auf Messen
- Messeaussteller
Gastveranstalter
Das Anmieten von Veranstaltungsflächen sei vergleichbar mit der Anmietung von Immobilien durch Konzertveranstalter, so das Ministerium. Daher seien Mieten für Veranstaltungsflächen hinzuzurechnen.
Durchführungsgesellschaften
Im Hinblick auf Durchführungsgesellschaften zitiert das Ministerium sowohl das Urteil des 1. Senats des BFH vom 25.10.2016 zu Durchführungsgesellschaften als auch das Urteil des 4. BFH-Senats vom 8.12.2016. Das Ministerium ist der Ansicht, dass nach einer Gesamtschau beider Entscheidungen noch offen ist, wann ein Sondersachverhalt vorliegt, der dazu führt, dass fiktives Anlagevermögen zu verneinen ist und damit keine Hinzurechnung erfolgt. Dem 1. Senat des BFH liege mit dem anhängigen Verfahren zur Hinzurechnung von Entgelten bei Reiseveranstaltern (III R 22/16, vormals: I R 28/16) ein geeignetes Verfahren vor, um seine Position zur Entscheidungserheblichkeit von Sondersachverhalten zu konkretisieren. Daher müsse der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden.
Messeaussteller
Schließlich führt das Ministerium aus, inwiefern bei Ausstellern eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen muss: Zunächst müsse geklärt werden, ob es sich bei den Verträgen mit dem Veranstalter um Mietverträge oder um Verträge mit einer abgrenzbaren Mietkomponente handelt. Wenn im Einzelfall ein Mietverhältnis zu bejahen ist, müssen der konkrete Geschäftsgegenstand und die betrieblichen Verhältnisse des betroffenen Unternehmens berücksichtigt werden. Dabei müsse geprüft werden, welche Bedeutung die Messeteilnahme des Unternehmens für den Auftritt des Unternehmens am Markt hat. Eine einmalige Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Messe sei dabei anders zu bewerten als eine regelmäßige Teilnahme.
AUMA-Kritik
Nach Auffassung des AUMA, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Beurteilung der Rechtslage bei Durchführungsgesellschaften das anhängige Verfahren für Reiseveranstalter von Relevanz sein kann. Der BFH hat mit Urteil vom 25.10.2016 eindeutig festgestellt, dass von Durchführungsgesellschaften angemietete Ausstellungsflächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind und daher keine Hinzurechnung erfolgt. Für eine Analogie mit anderen Sachverhalten, wie etwa Reiseveranstaltern, ist daher per se kein Raum. Auch die Ausführungen des Ministeriums zur Situation bei Ausstellern, bringen nicht die erforderliche und vom AUMA geforderte Rechtsklarheit. Der AUMA ist der Ansicht, dass aufgrund des Urteils zu Durchführungsgesellschaften bei Ausstellern fiktives Anlagevermögen erst recht zu verneinen ist und daher hier eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Teilnahmebeiträge unterbleiben muss. (s. hierzu auch ausführliche Argumentation unter: www.auma.de/Ausstellen/Recht/Gewerbesteuer)
Der AUMA wird auf das Schreiben der Finanzminister der Bundesländer reagieren und sich dabei weiter dafür einsetzen, dass weder bei Durchführungsgesellschaften noch bei Ausstellern eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgt.