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Der AUMA setzt sich seit mehreren Jahren dafür ein, dass bei Messen gezahlte Mieten nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Ein Teilerfolg konnte dabei bereits für Durchführungsgesellschaften und Aussteller erzielt werden, da der BFH in dem vom AUMA unterstützten Verfahren mit Urteil vom 25.10.2016 bei Mieten für Ausstellungsflächen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung abgelehnt hat.
Der AUMA hat nun erneut die Finanzminister der Länder angeschrieben, damit in den gleichlautenden Ländererlassen zu § 8 GewStG klargestellt wird, dass Mieten für Ausstellungsflächen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Messen Anfang des Jahres hatte der AUMA die Landesfinanzminister mit dieser Forderung angeschrieben. Hierauf wurde geantwortet, dass zunächst der Ausgang des BFH-Verfahrens der Konzertveranstalter abgewartet werden müsse (Az.: IV R 24/11). Nachdem dieses Urteil veröffentlicht wurde, hat der AUMA seine Forderung nun wiederholt.
Zu befürchten ist, dass das BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Messen von Seiten der Finanzbehörden ausschließlich auf Durchführungsgesellschaften, die im Auftrag des Bundes handeln, angewendet werden wird. Nach Ansicht des AUMA muss aus dem Urteil jedoch der Schluss gezogen werden, dass Ausstellungsflächen unabhängig davon, ob sie von Durchführungsgesellschaften oder Ausstellern gemietet werden, immer kein fiktives Anlagevermögen darstellen. Der AUMA informiert ausführlich zum Thema Gewerbesteuer bei Messen auf seiner Website.