Konzertveranstalter müssen Mieten hinzurechnen
Mit Urteil vom 08.12.2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die von Konzertveranstaltern gemieteten Immobilien fiktives Anlagevermögen sind und daher die gezahlten Mieten dem gewerbesteuerlichen Gewinn gem. § 8 GewStG hinzugerechnet werden müssen.
Die Fiktion des Anlagevermögens sei, so das Gericht, an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Daher sei es unbeachtlich, dass es gar keine Wahlmöglichkeit zwischen Miete der für Konzerte genutzten Immobilien einerseits und Erwerb andererseits gebe. Es komme nicht darauf an, ob ein Erwerb der Immobilie wirtschaftlich sinnvoll oder vorstellbar sei. Auch die Kurzfristigkeit der Nutzung oder das Durchleiten von Mieten an Dritte schränkt den Anwendungsbereich des § 8 GewStG nicht ein.
Für die Zuordnung zum Anlagevermögen sei nämlich alleine entscheidend, ob es sich bei dem gemieteten Wirtschaftsgut um Anlagevermögen handeln würde, wäre der Mieter Eigentümer. Diese Prüfung orientiert sich am Geschäftsgegenstand und den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Entscheidend dabei ist die Frage, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein der gemieteten Wirtschaftsgüter voraussetzt. Da ein Konzertveranstalter nach seinem Geschäftszweck auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen ist, liegt fiktives Anlagevermögen vor.
Fraglich ist, inwieweit das Urteil auf Gastveranstalter von Messen übertragbar sein kann. Auch hier muss nach dem jeweils konkreten Unternehmenszweck differenziert und entschieden werden, ob das Unternehmen für die Erreichung des Geschäftszwecks auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen ist. Gerade bei Verbänden mit breitem Aufgabenspektrum erscheint dies zweifelhaft.
Der AUMA setzt sich dafür ein, dass bei Messen gezahlte Mieten nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Für Durchführungsgesellschaften und Aussteller konnte bereits ein Teilerfolg erzielt werden, da der BFH in einem vom AUMA unterstützten Verfahren mit Urteil vom 25.10.2016 bei Mieten für Standflächen auf Messen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung abgelehnt hat.