Der Freibetrag bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Dies sieht der Entwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vor, das die Bundesregierung am 12.06.2020 vorgelegt hat.
Erfreulich auch für die Messewirtschaft: Der gewerbesteuerliche Freibetrag wird auf 200.000 Euro erhöht Nach bisher geltendem Recht ist die Summe der Beträge nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f
GewStG bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nummer 1 GewStG nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie 100 000 Euro übersteigt. Die Gesetzesänderung ist gerade für Gastveranstalter von Messen erfreulich, weil die Mieten für Messehallen ggf. dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Aussteller und Durchführungsgesellschaften müssen an Veranstalter gezahlte Mieten nicht dem Gewinn hinzurechnen, da es sich hier nicht um fiktives Anlagevermögen handelt, und so bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 GewStG nicht erfüllt sind.