Zurück zur Übersicht
23. März 2012Recht

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten verfassungswidrig?

​​​​​​Das Finanzgericht Hamburg hat am 29.02.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten zum Gewerbeertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass § 8 GewStG, wonach Mietzahlungen dem Gewerbeertrag teilweise zugerechnet werden müssen, gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz hergeleitete Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt und daher verfassungswidrig ist.Überwiegend mit Fremdkapital arbeitende Unternehmen werden nämlich hierdurch trotz gleicher ökonomischer Leistungsfähigkeit schlechter gestellt als überwiegend mit Eigenkapital arbeitende Unternehmen. 


Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Regelung eingeführt, dass Mieten auch dann, wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen, dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen.

Der AUMA hat daraufhin in einer Stellungnahme klargestellt, dass Messe-Verträge mit Ausstellern, Durchführungsgesellschaften und Gastveranstaltern Verträge sui generis sind, die ein einheitliches Ganzes bilden, und daher hier eine Hinzurechnung unterbleiben muss. Eine Hinzurechnung entspräche hier nicht der Intention des Gesetzgebers, Fremdfinananzierungsanteile zu neutralisieren und damit Eigen- und Fremdkapital gleichzustellen. Da die Standflächen regelmäßig nur kurzfristig überlassen werden, sind sie nämlich - unterstellt der Vertragspartner wäre Eigentümer - nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen.



Wir verwenden nur technisch notwendige Cookies auf unserer Webseite.
Informationen zum Datenschutz beim AUMA finden Sie hier.