AUMA fordert Umsetzung des BFH-Urteils
In einem Schreiben an die Finanzminister der Länder vom 11.01.2017 hat der AUMA eine rasche Umsetzung des BFH-Urteils zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf Messen gefordert.
In der umstrittenen Frage, ob Aussteller die an Messeveranstalter gezahlten Beteiligungsbeiträge dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzurechnen müssen, hat der Bundesfinanzhof in einem vom AUMA unterstützten Verfahren am 4. Januar sein Urteil veröffentlicht (s. hierzu auch Meldung vom 4. Januar 2017): Er stellte fest, dass es sich bei den von Messeausstellern angemieteten Ausstellungsflächen nicht um fiktives Anlagevermögen handelt und somit keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der von Ausstellern gezahlten Beteiligungsbeiträge als Miete erfolgen darf.
Der AUMA hat die Finanzminister der Länder daher aufgefordert, die nachgeordneten Behörden zu informieren, dass bei Messeteilnahmen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz nicht angenommen werden kann. Außerdem sollen, so der AUMA, in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz klargestellt werden, dass bei Ausstellungsflächen kein fiktives Anlagevermögen vorliegt und daher hier keine Hinzurechnung erfolgen darf.