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2. März 2015Recht

Gewerblicher Rechtsschutz auf Messen

Mitaussteller können für Schutzrechtsverletzungen haften

Mitaussteller eines Gemeinschaftsstandes können für Schutzrechtsverletzungen des geistigen Eigentums zur Rechenschaft gezogen werden, die von anderen Teilnehmern des Gemeinschaftsstandes begangen wurden. Dies hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urt​​eil vom 27.03.2014 (Az. I-15 U 19/14) festgestellt. In der Vergangenheit hat es bereits mehrere Urteile gegeben, die sich damit beschäftigen, welche Handlungen im Rahmen eines Messeauftritts eine rechtsverletzende Angebotshandlung im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes darstellen. Das Urteil des OLG Düsseldorf weist die Besonderheit auf, dass sich die Klage nicht gegen den Hersteller des rechtsverletzenden Produkts, sondern gegen den Hauptaussteller des Gemeinschaftsstandes richtet.

Die grundsätzliche Frage, ob das bloße Ausstellen auf einer Messe für ein „Anbieten“ im Sinne des § 9 PatG genügt, wird vom OLG Düsseldorf sehr schnell bejaht. Unstreitig ist auch, dass es sich bei der Beklagten nicht um die Herstellerin des Produkts handelt. Die Beklagte ist eine türkische Vereinigung, die ihre Mitgliedsfirmen aus dem Bereich der Medizintechnik darin unterstützt, den Einstieg in den internationalen Markt zu finden. Sie ist aufgrund der Ausgestaltung des Messestandes und ausweislich ihres Profils im Internet als Hauptausstellerin und Ansprechpartnerin für interessierte Kunden aufgetreten.

Damit ist sie laut Auffassung des Gerichts als Nebentäterin für das Anbieten des rechtsverletzenden Produkts auf dem türkischen Pavillion verantwortlich. Selbst wenn die eigentliche Organisations- und Unterstützungsarbeit für den deutschen Messeauftritt der Mitgliedsfirmen in der Türkei geschehen sei, habe sie gleichwohl auf diese Weise zurechenbare Mitverursachungsbeiträge für das Anbieten des rechtverletzenden Produkts auf der Messe erbracht.

Unbeachtlich für diese Bewertung sind diejenigen Umstände, die für den Adressatenkreis der Messe nicht erkennbar sind und zu denen die Finanzierung des Messestandes, die Auswahl der teilnehmenden Unternehmen und interne Abreden gehören.

Die Beklagte hatte auch eine Rechtspflicht zur Überprüfung von Patentverletzungen durch die am Türkischen Pavillion teilnehmenden Unternehmen. Die Überprüfungspflicht stellt auch keine unzumutbare hohe Anforderung dar, da es um Produkte aus der Medizintechnik und damit aus dem Fachgebiet der Beklagten geht.




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