Die neue EU-Verordnung zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden („Grenzbeschlagnahmeverordnung“) tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Der AUMA hat zu diesem Thema am 5. Dezember 2013 an einer Informationsveranstaltung der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz innerhalb der Bundesfinanzdirektion Südost teilgenommen. Die Grenzbeschlagnahme-Verordnung regelt das Einschreiten der Zollbehörden bei der Ein- oder Ausfuhr von gefälschten Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union. Der Schutzrechteinhaber hat danach die Möglichkeit, einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen. Wurde dem Antrag stattgegeben, können die Zollstellen bei dem Verdacht, dass geistiges Eigentum verletzt wird, die Überlassung der Ware an den eigentlichen Empfänger aussetzen bzw. die Ware zurückbehalten. Danach muss der Rechteinhaber innerhalb von 10 Tagen entweder die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Vernichtung der Ware eingeholt haben oder der Zollstelle die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen haben.
Die neue Verordnung erweitert die Bandbreite der Schutzrechte, bei der das Grenzbeschlagnahmeverfahren anwendbar ist. Erfasst werden jetzt auch Schutzrechte von Handelsnamen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Gebrauchsmuster, Vorrichtungen zur Umgehung von technischen Maßnahmen und geografische Angaben für Nicht-Agrarerzeugnisse. Das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung gefälschter Waren wird in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich eingeführt. Der Zoll kann demnach die betreffenden Produkte zukünftig ohne eine gerichtliche Entscheidung entsorgen, falls eine Bestätigung des Rechtsinhabers über die Falschheit des Produkts vorliegt und der Importeur keinen Widerspruch erhebt. Neu ist auch, dass es nun für Kleinsendungen nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren ein spezielles Verfahren gibt, wonach diese Produkte auch ohne Beteiligung des Schutzrechtsinhabers durch den Zoll vernichtet werden können. Bei Kleinsendungen handelt es sich um Post- oder Eilkuriersendungen in Form von maximal drei Einheiten oder weniger als 2 kg Rohgewicht.