Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.01.2018 zur Ladenöffnung an Sonntagen im Land Berlin entschieden. Anlass war ein Antrag der Gewerkschaft ver.di, eine Allgemeinverfügung des Landes Berlin aufzuheben, wonach u.a. an den Sonntagen während der Grünen Woche und der ITB Läden geöffnet sein dürfen.
Die Sonntagsöffnung liege, wie im Berliner Ladenöffnungsgesetz gefordert, im „öffentlichen Interesse“, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht (s. hierzu Urteil vom 01.12.2009) verlange lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Danach muss für die ausnahmsweise Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag ein öffentliches Interesse sprechen, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgeht. Bei den Messen, die schon jeweils für sich mehrere hunderttausend Besucher auch aus dem Bundesgebiet und dem Ausland anziehen und zu Recht die Bezeichnung „International“ im Namen tragen, handelt es sich nicht nur um hinreichend große, sondern auch um für die ganze Stadt bedeutsame Ereignisse, so das Gericht. Daher sei eine berlinweite Ladenöffnung an den Sonntagen zwischen 13 und 20 Uhr möglich.
Das Recht des Ladenschlusses ist seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 – wie die Vorschriften zu Messen und Ausstellungen in Titel IV der Gewerbeordnung auch – Ländersache. Alle Länder (bis auf Bayern) haben seitdem eigene Ladenöffnungsgesetze erlassen. Der Beschluss ist daher nur begrenzt auf andere Bundesländer übertragbar. Außer in Berlin ist auch in Niedersachen ein „öffentliches Interesse“ zur Sonntagsöffnung erforderlich. In den meisten Bundesländern werden dagegen „Messen“ ausdrücklich als ein möglicher Anlass für Sonntagsöffnungen genannt (so in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen).