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16. Juni 2017Recht

Handelsabkommen: Zustimmung der Mitgliedstaaten bei Investitionsschutzklauseln notwendig

​​​​​​​Die Europäische Union muss sich von den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten das Freihandelsabkommen mit Singapur bestätigen lassen. Dies entschied der EuGH in einem Gutachten vom 16. Mai 2017. Das Gericht stellte fest, dass Regelungen zu Auslandsinvestitionen und zum jeweiligen Streitbeilegungsverfahren nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten getroffen werden können.

Damit steht nun fest, dass es sich bei dem Freihandelsabkommen mit Singapur um ein gemischtes Abkommen handelt und die Ratifizierung des Abkommens erst nach der Zustimmung durch 38 nationale Parlamente erfolgen kann. Unsicher ist damit, ob alle Parlamente ohne Weiteres zustimmen werden oder ob einzelne Staaten – wie beim Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) die Wallonen oder mit Korea die Italiener – erwägen werden, das gesamte Abkommen scheitern zu lassen. Es wird ferner diskutiert, ob man den Investitionsschutz künftig wieder, wie vor dem Lissabon-Vertrag, aus den Freihandelsabkommen ausklammert und stattdessen eigenständige Investitionsschutzabkommen abschließt. Diese müssten dann durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Die Freihandelsabkommen selbst könnten hingegen durch die EU allein, nach Zustimmung des Rats und des EU-Parlaments ratifiziert werden. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf viele andere geplante Freihandelsabkommen wie z. B. mit Mexiko, Mercosur, Indien, Japan, Myanmar und ggf. auch TTIP, da es sich auch hier um gemischte Abkommen mit Investitionsschutzvorschriften nach dem Vorbild Singapurs handelt.



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