Keine Aussetzung von Gewerbesteuerbescheiden
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 GewStG) voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind und daher einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter grundsätzlich uneingeschränkt vollziehbar sind. In dem zugrundeliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte eine GmbH geklagt, die ein Hotel betreibt und hiermit jährlich über 6 Mio. Euro Verluste macht. Die Gesellschaft bezahlte u.a. Pachtzinsen für Immobilien in Höhe von rund 56 Mio. Euro auf. Da diese Aufwendungen gem. § 8 GewStG bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrages dem Betriebsergebnis teilweise hinzugerechnet werden, ergab sich für die GmbH trotz wirtschaftlicher Verluste ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von rund 62.000 Euro.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes über den Gewerbesteuermessbetrag erhob die GmbH Einspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. In der Beschlussbegründung des erkennenden Senats, stellt der Senat fest, dass es nach dem Stand der Diskussion und der einschlägigen Spruchpraxis des BVerfG sicher sei, dass die Hinzurechnungsregeln keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen. Somit werde die Überzeugung des FG Hamburg, das ein entsprechendes Normenkontrollersuchen an das BVerfG gerichtet hat (s.a. AUMA-Compact vom 23.03.2012), nicht geteilt. Der Senat gehe vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollverfahren „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Der AUMA hatte bereits in der Vergangenheit in Stellungnahmen klargestellt, dass Messe-Verträge mit Ausstellern, Durchführungsgesellschaften und Gastveranstaltern Verträge sui generis sind, die ein einheitliches Ganzes bilden, und daher hier eine Hinzurechnung, unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit von § 8 Nr. 1 GewStG, unterbleiben muss. Eine Hinzurechnung entspricht hier nicht der Intention des Gesetzgebers, Fremdfinananzierungsanteile zu neutralisieren und damit Eigen- und Fremdkapital gleichzustellen. Darüber hinaus werden Standfl ächen regelmäßig nur kurzfristig überlassen, so dass sie – unterstellt der Vertragspartner wäre Eigentümer – nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind.