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21. November 2011Recht

Impressumspflicht bei Facebook

​​​​​​​​​​​Eine kommerzielle Facebook-Seite muss ein vollständiges Impressum aufweisen. Das hat das LG Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) mit Urteil vom 19. August 2011 entschieden. Die Beklagte betreibt eine Facebook-Seite, auf der sie für ihre Tätigkeiten wirbt. Dort hatte sie ursprünglich nur die Anschrift und die Telefonnummer veröffentlicht und im Übrigen über eine Verlinkung auf ihre Internetseite verwiesen. Von dort gelangte der Nutzer wiederum auf das Impressum.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass durch die Nutzung der betreffenden Facebook-Seite zu Marketingzwecken ein geschäftliches Handeln vorliege. Die Facebook-Seite sei damit ein eigenständiges Telemedium und benötige ein getrenntes Impressum. Die Informationspflichten aus § 5 TMG dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Das Impressum müsse daher für den Nutzer einfach und schnell zu finden sein. Die Frage, ob Social Media-Kanäle wie Twitter, Facebook oder Google ein eigenständiges Impressum benötigen, ist schon seit längerem umstritten.

Gewerbetreibenden ist daher zu empfehlen, in allen von ihnen genutzten Telemedien auf ein vollständiges Impressum zu achten und so keine Angriffsfl äche für Rechtsstreitigkeiten zu bieten.



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