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1. Oktober 2015Recht

Infoblatt tierische Lebensmittel

​​​​​Informationsblatt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

​Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Informationsblatt zum Thema "Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern für Ausstellungen und Messen in Deutschland" herausgegeben. Es erläutert die hier geltenden Rechtsgrundlagen. Aussteller aus Nicht-EU-Staaten müssen sowohl tierseuchen- als auch lebensmittelhygienerechtliche Bestimmungen beachten. Bei diesen Regelungen müssen wiederum Vorschriften hinsichtlich der produktspezifischen Einfuhranforderungen und -bedingungen einerseits und des Einfuhrkontrollverfahrens an Lebensmittel tierischen Ursprungs andererseits unterschieden werden. Welche der Regelungen im Einzelnen anzuwenden ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Imports. Entscheidend ist, ob die Lebensmittel an Ausstellungsbesucher zur Verkostung abgegeben werden sollen oder nicht.

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die unter Einhaltung der EU-Einfuhrkontroll-, Tierseuchen- und Lebensmittelhygienevorschriften aus Drittländern eingeführt werden, als Warenmuster ohne Einschränkungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen in den Verkehr gebracht und auch von Besuchern verkostet werden. Sollen allerdings Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern für Messen und Ausstellungen eingeführt werden, die nicht die unionsrechtlichen Produktanforderungen erfüllen, so ist eine Verkostung von diesen nicht EU-konformen Lebensmitteln auf Ausstellungen nur möglich, wenn die EU-Kommission zuvor durch den Erlass einer Rechtsverordnung Sonderregelungen hierfür geschaffen hat. Dies hat die EU-Kommission allerdings bisher nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen getan, wie etwa bei Ausstellungen in der Dimension und Seltenheit der EXPO 2015 in Mailand.

Die vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen Verfahrenserleichterungen für Lebensmittel aus Drittländern, die zu Ausstellungszwecken eingeführt werden (§ 22 Abs. 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und § 18 Abs. 3 Lebensmitteleinfuhrverordnung), gelten nur für Produkte, die nicht in Verkehr gebracht werden. Das heißt, dass diese nach EU-Recht nicht verkehrsfähigen Lebensmittel nicht an Besucher zur Verkostung abgegeben und nur „hinter Glas“ präsentiert werden dürfen. Nach der Messe müssen die Lebensmittel dann entsorgt oder wieder ausgeführt werden.




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