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18. Juni 2012Recht

Irreführende Eintragungsangebote

​​​​​​Intransparente Entgeltvereinbarung für Interneteintrag unwirksam


Das Landgericht Offenburg hat in einem Urteil vo​m 15. Mai 2012 entschieden, dass eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Interneteintrag entgeltlich sein soll, wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und wegen einer zu unterstellenden Täuschungsabsicht des Verwenders anfechtbar ist.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Preis für einen Interneteintrag einmal im Adressfeld des Absenders und daneben in einem fettgedruckten und umrandeten Textfeld abgedruckt. Schließlich fand sich ein verklausulierter Hinweis auf die Eintragungskosten vor der Unterschriftenleiste. Das Gericht entschied, dass diese Aufmachung nicht der Üblichkeit der Aufmachung von Angeboten im Geschäftsverkehr entspreche und daher dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nicht genüge. Hiernach sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die Klausel, wonach der Eintrag entgeltlich ist, sei damit, weil überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, unwirksam.

Ferner stellte das Gericht fest, dass der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist, weil der Vertrag darüber hinaus wirksam wegen Irrtums angefochten wurde. Dass Gericht kam zu der Überzeugung, dass die zur Täuschung geeigneten Schreiben planmäßig eingesetzt werden, um unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten zu verfolgen, also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Versendung der Schreiben sei. Der Täuschungsvorsatz werde, so das Gericht, ferner dadurch bestätigt, dass der werbende Charakter des Schreibens dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt oder unentgeltlich. Als weiteres Indiz sei zu sehen, dass das von der Klägerin versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Dienstleistung vermissen lässt. Daraus sei darauf zu schließen, dass das Schreiben bewusst darauf angelegt sei, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten, unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten, oder es ko​mme ein kostenfreier Vertrag zu Stande.

Der Fall weist zahlreiche Parallelen zu den Schreiben der Firma Expoguide auf, die im Vorfeld zu Messen gezielt an die Aussteller irreführende Eintragungsformulare versendet. Der AUMA informiert Aussteller umfassend unter der Rubrik Expog​uide über inoffizielle Ausstellerverzeichnisse und gibt Verhaltenstipps.



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