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25. April 2019Recht

Irreführende Werbung auf einer Fachmesse

Vorsicht bei der Verwendung von Superlativen in Werbeaussagen. Ein neues Urteil des OLG Frankfurt beschied kürzlich, dass ein Unternehmen seine Produkte auf einer Fachmesse nicht mit dem Slogan „World’s Lightest“ bewerben dürfe, wenn diese Aussage dem Vergleich mit konkurrieren Produkten nicht standhält. Gleichzeitig hat das Gericht damit klargestellt, dass das Ausstellen von Exponaten auf einer Messe eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung ist.

Wer hat den leichtesten Koffer der Welt? Foto © Pixelio/Clara Diercks

Die Werbeaussage "World's Lightest" für einen Koffer ist irreführend, wenn das Produkt im Vergleich zu Waren anderer Hersteller mit vergleichbarem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind, das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 14.02.2019, Az.: 6 U 3/18, entschieden. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Werbeaussage auf einer internationalen Fachmesse gemacht wird und der Aussteller selbst die ausgestellten Gepäckstücke nicht nach Deutschland liefert, der inländische Fachbesucher jedoch tatsächlich die Möglichkeit hat, sich die Gepäckstücke auf anderem Weg aus dem Ausland zu beschaffen.

Die Beklagte vertreibt Gepäckstücke, die sie auf einer Messe mit der Aussage "World's Lightest" beworben hatte. Es waren aber nicht sämtliche Koffer die leichtesten ihrer Art. Daraufhin hat ein Mitbewerber gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Demnach sei es der Beklagten gem. §§ 8 I, III Nr. 1, 5 I Nr. 1 UWG zu untersagen, ihre Gepäckstücke im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „World`s Lightest“ zu bewerben, wenn nicht alle beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu entsprechenden Produkten anderer Hersteller die leichtesten der Welt seien. Das Gericht hat diesem Klageantrag stattgegeben. Der Fall liege hier anders als bei den BGH-Entscheidungen „Keksstangen“ und „Mart-Stam-Stuhl“, da in diesen die Frage zu beurteilen war, ob das Ausstellen auf einer Messe eine Erstbegehungsgefahr für andere Handlungen wie das Anbieten oder das Vertreiben darstellt. Vorliegend richtete sich der Klageantrag aber allein gegen das Bewerben. Dass das Geschehen auf dem Messestand ein „Bewerben“ im Sinne des Klageantrags darstellt, war für das OLG Frankfurt unzweifelhaft.

Die Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 I UWG zu veranlassen. Die Beklagte habe zwar ausgeführt, dass sie nicht nach Deutschland liefere. Unabhängig davon, ob dies zutreffe, bestehe aber die Möglichkeit, dass Produkte der Beklagten über Dritte den Fachkreisen in Deutschland angeboten werden, die zuvor den Messestand gesehen haben. Unter diesen Voraussetzungen könne die Irreführung auf der Messe auch die inländische Kaufentscheidung beeinflussen.




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