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31. März 2017Recht

Kartellrecht bei Abgrenzungsvereinbarungen

​​​Der Name einer Messe ist Teil einer schlüssigen Markenstrategie von Messegesellschaften und der Schutz dieses Namens daher von großer Bedeutung. Oftmals ist es für einen umfassenden Schutz erforderlich, eine Abgrenzungsvereinbarung mit den Inhabern ähnlicher Marken zu schließen – mitunter handelt es sich hierbei allerdings um direkte Wettbewerber und kartellrechtliche Aspekte sind folglich zu beachten. Die deutschen Messegesellschaften haben ein großes Portfolio an Marken für ihre internationalen Leitmessen angemeldet. Die juristische Verteidigung dieser Marken stellt eine wichtige Aufgabe für die Unternehmen dar. Hierzu sind in den vergangenen Jahren mehrere wichtige Urteile ergangen: 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seinem Urteil vom 15.10.2014 (AZ: VI-U (Kart) 42/13) fest, dass Abgrenzungsvereinbarungen stets kartellrechtswidrig sind, wenn sie Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken. Zulässig seien sie jedoch, wenn sie bestehende Schutzrechte konkretisieren. Dies sei unter zwei Voraussetzungen der Fall: Erstens müsse bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestehen, dass ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des durch die Vereinbarung untersagten Marktverhaltens existiert. Zweitens müssten sich die in der Abgrenzungsvereinbarung vereinbarten Beschränkungen in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen halten, was zwischen den Parteien ernsthaft zweifelhaft sein kann.

Der BGH stellte in seinem Urteil „Pelikan/Pelican“ vom 15. Dezember 2015 (AZ: BGH KZR 92/13) folgendes fest: Für die Frage, ob eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, kommt es darauf an, ob die Parteien nach allgemeinen Grundsätzen aktuelle oder potentielle Wettbewerber sind. Aus dem Umstand, dass Unternehmen eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung abgeschlossen haben, können aber noch nicht zwingend Rückschlüsse darüber gezogen werden, ob  zwischen ihnen potentieller Wettbewerb besteht. Dies lässt sich auch nicht allein aus dem Schutzbereich der Marken der Parteien ableiten. Weitergehende Recherchen sind nötig. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, ist zusätzlich mittels einer sorgfältigen Prüfung die Feststellung der Spürbarkeit der Beschränkung erforderlich.

In dem Urteil „Jette Joop“ (AZ: BGH KZR 71/08) ging es um eine Abgrenzungsvereinbarung, die unter inzwischen veränderten Rechtsbedingungen geschlossen wurde. Der BGH betont, dass die Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, für die gesamte Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss zu beurteilen ist.




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