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Bayerisches Verwaltungsgericht: Münchener Bettensteuer rechtswidrig
Mit dem Urteil vom 30. Juni 2011 entschied das Bayerische Verwaltungsgericht München, dass die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Satzung zur Übernachtungssteuer nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Sie sei als kommunale Steuersatzung nicht genehmigungsfähig, weil sie öffentliche Belange und steuerliche Interessen des Staates beeinträchtige. Nach Auffassung des Gerichts verstößt schon der pauschal angesetzte Steuersatz in Höhe von 2,50 Euro für jede Übernachtung gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot, weil er die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen nicht berücksichtigt.
Zudem müsse der Steuergegenstand differenzierter dargelegt werden. Das Kriterium der „Entgeltlichkeit“ einer Übernachtung ist dafür nicht ausreichend, weil damit auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuert würden. Diese dürften aber nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass durch die Satzung auch steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt werden, weil eine Übernachtungssteuer mit der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwiderlaufe.
Bayerisches Verwaltungsgericht München: Az M 10 K 10.5725.