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Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2016 entschieden, dass Mieten, die Durchführungsgesellschaften an Messeveranstalter entrichten, nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind, da Ausstellungsflächen kein fiktives Anlagevermögen darstellen. Was bedeutet das Urteil für Aussteller? Der AUMA geht davon aus, dass auch Mieten, die Aussteller zur Teilnahme an Messen an Veranstalter entrichten, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Denn auch hier sind die Ausstellungsflächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen. Der Geschäftszweck von Unternehmen, die auf Messen ausstellen, setzt nämlich eine Teilnahme an Messen und damit das dauerhafte Vorhandensein von Ausstellungsflächen nicht voraus. Aussteller sind zur Erreichung ihres unmittelbaren Unternehmenszwecks nicht auf die Verfügbarkeit von Ausstellungsflächen angewiesen.
Der AUMA bietet auf seiner Website umfangreiche Informationen zum Thema gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Messen an. Die hier aufgeführten Argumente sollen betroffenen Unternehmen und deren Steuerberatern eine Hilfestellung bei Auseinandersetzungen mit ihren Steuerprüfern geben. Die neu überarbeitete Seite enthält neben der ausführlichen rechtlichen Bewertung Links zu allen wichtigen Urteilen, Meldungen und Stellungnahmen zu dem Thema. Dabei wird auf alle bei Messen betroffenen Gruppen, nämlich Durchführungsgesellschaften, Aussteller und Gastveranstalter getrennt eingegangen. Insbesondere werden die aktuellen BFH-Urteile zu Durchführungsgesellschaften und Konzertveranstaltern berücksichtigt.