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3. Dezember 2019Recht

Keine Mindestlohnpflicht für ausländische Messeteilnehmer

Für Messebesucher und Mitarbeiter von ausstellenden Unternehmen aus dem Ausland soll künftig nicht die deutsche Mindestlohnpflicht gelten. Dies sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Bereits im Jahr 2015 hatte der AUMA eine derartige Ausnahmeregelung für Messeteilnehmer aus dem Ausland gefordert.

Keine Mindestlohnpflicht für Messeteilnehmer aus dem AuslandFür Messebesucher aus dem Ausland soll künftig nicht mehr die Mindestlohnpflicht gelten.


Nach dem vorliegenden Referententwurf soll § 24 des Entsendegesetzes geändert werden. Der neu gefasste Absatz 2 der Vorschrift sieht in den Nummern 1 und 2 vor, dass die Arbeitsbedingungen nach § 20 des Mindestlohngesetzes keine Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen finden, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden ohne dabei im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen, wenn sie entweder für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen oder als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen.

Damit hat eine langjährige Forderung der Messewirtschaft nun in dem Referentenentwurf Niederschlag gefunden hat. Das Ziel des Mindestlohngesetzes, deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu bieten und sie gleichzeitig vor ausländischer Billiglohnkonkurrenz zu schützen, wird nämlich durch eine Pflicht zur Zahlung des deutschen Mindestlohns ausländische Messeteilnehmer nicht erreicht. Beim Standpersonal und Messebesuchern aus dem Ausland fehlt es an einer Konkurrenzsituation zwischen deutschen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Unternehmen aus dem Ausland schicken eigene, mit dem Produkt des Unternehmens vertraute Vertriebsexperten auf die nur wenige Tage dauernden Messen. Die Beschäftigung externer, deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dabei per se keine Alternative. Hinzu kommt, dass mögliche Kontrollen auf den internationalen Fachmessen am Messeplatz Deutschland durch die deutschen Zollbehörden extrem aufwändig und schwierig wären.

Der AUMA hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass er den Gesetzentwurf begrüßt und die Neufassung des § 24 Entsendegesetz positiv für die deutsche Messewirtschaft ist.




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