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Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Das stellt das Bundesinnenministerium auf seiner Webseite zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fest. Zwar unterliegt auch die Anfertigung und Veröffentlichung einer Fotografie, auf denen Personen identifizierbar sind, den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt, so das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).
Weil aber Einwilligungen grundsätzlich jederzeit widerrufbar sind und das Einholen von Einwilligungen bei großen Menschenmengen – etwa bei Messen – nicht praktikabel ist, ist die Einwilligung vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung von Fotos die Durchführung eines Vertrags (Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht. Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen dabei berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar.
Für die Veröffentlichung von Fotos enthält das Kunsturhebergesetz spezielle Regelungen, die auch unter der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Daher gelten nach wie vor die gerade auch für die Messewirtschaft wichtigen Ausnahmen des § 23 Kunsturhebergesetz. Danach ist keine Einwilligung erforderlich bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte, Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen,
oder Bildern von Versammlungen.