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Wenn bei Großveranstaltungen behördlich angeordnete Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge notwendig werden, fallen Kosten dafür an. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin hat jetzt entschieden, dass nicht der Veranstalter diese Kosten tragen muss.
Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge können nicht dem Betreiber eines Weihnachtsmarkts auferlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28.11.2017 (AZ: VG 24 L 1249.17) entschieden.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen der Veranstalterin des Weihnachtmarktes vor dem Charlottenburger Schloss und dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Die Veranstalterin des Weihnachtsmarktes hatte im August 2017 einen Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG) gestellt. Diese wurde ihr von dem zuständigen Bezirksamt nur unter der Auflage gewährt, dass die Antragstellerin „einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“ gewährleisten müsse. Gefordert war das Aufstellen von Betonpollern oder schweren beweglichen Fahrzeugen als Zufahrtsbarriere zu dem Weihnachtsmarktgelände.
Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele, für deren Kosten die öffentliche Hand aufkommen müsse. Im Eilverfahren entschied daraufhin das Verwaltungsgericht Berlin, dass sich aus dem GrünanlG keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Auflage ergebe. Die Auflage könne aber auch nicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht gestützt werden. Nicht das Veranstalten eines Weihnachtsmarktes sei die Ursache für die Gefährdung durch einen terroristischen Anschlag; vielmehr beruhe diese auf dem eigenverantwortlichen Verhalten Dritter. Die Antragstellerin musste folglich nicht die Kosten für die durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen tragen.
Die Entscheidung kann nicht generell auf die Kostenüberwälzung bei der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen von Großveranstaltungen übertragen werden. Bei Messen und Ausstellungen sprechen die zuständigen Behörden in der Regel keine Auflagen oder Anordnungen aus, sondern geben den Messegesellschaften eher Handlungsempfehlungen. Kostentragungsfragen für behördliche Sicherheitsauflagen wie in dem vorliegenden Fall stellen sich daher bei Messen normalerweise nicht. Außerdem sind sowohl die Messegesellschaften als auch die Behörden im Bereich der Veranstaltungssicherheit sehr auf ein einvernehmliches und gutes Zusammenarbeiten bedacht.