Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort bei Kongressen wird dem von Messen und Ausstellungen gleichgestellt, das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21. Mai 2015 bekannt gegeben. Der AUMA hatte diesen Wunsch der deutschen Messegesellschaften, die gleichzeitig auch ein Kongresszentrum betreiben, bei mehreren Gesprächen an das BMF herangetragen.
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen - sog. Veranstaltungsleistung -, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in diesen Fällen gegenüber ausländischen Ausstellern ohne deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird. Das Gleiche gilt auch, wenn eine Messegesellschaft ihr Gelände oder Teile davon einem Gastveranstalter überlässt und zusätzlich noch weitere Leistungen an ihn erbringt.
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen nun entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.