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Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen bestimmte Unternehmen in Deutschland Informationen zu der Handhabung von Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption in einem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Das sieht die EU-CSR-Richtlinie vor, die Ende 2016 durch Änderungen im Handelsgesetzbuch umgesetzt wurde. Die EU-Kommission hat nun unverbindliche Leitlinien hierzu zur Unterstützung der Unternehmen veröffentlicht (vgl. Amtsblatt C 215 vom 5. Juli 2017, Seite 1 ff.).
Direkt betroffen von der Richtlinie sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften, die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro und zugleich die Zahl von 500 Mitarbeitern überschreiten. Die Leitlinien sind unverbindliche Empfehlungen der EU-Kommission und schaffen keine neuen bzw. keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen. Sie sollen den Unternehmen helfen, hochwertige, relevante, zweckdienliche und besser vergleichbare nicht finanzielle Informationen offenzulegen und nehmen dazu Interpretationen des Richtlinientextes vor. Die Leitlinien erläutern z. B. die Grundsätze der Berichterstattung, Due-Diligence-Prozesse und welchen Inhalt die Berichtsaspekte Umweltbelange, soziale Belange und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung haben könnten.
Mittelbar können auch Messegesellschaften, Messebauunternehmen und andere Dienstleister berührt sein, denn es ist zu erwarten, dass ausstellende Unternehmen, die berichtspflichtig sind, zur Erfüllung ihrer eigenen Pflichten auf entsprechende Informationen rund um ihren Messeauftritt angewiesen sind.