Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Ausstellen auf Messen eine Angebotshandlung im Sinne der gewerblichen Schutzrechte darstellt (s. AUMA Compact vom 23.04.2012 und 14.05.2012), ist nun ein Urteil des LG Braunschweig vom 01.06.2011 (Az.: 9 O 842/11) bekannt geworden, in welchem die Schutzrechtsverletzung durch das Ausstellen eines patentrechtsverletzenden Produkts auf einer Messe klar bejaht wird.
Der Beklagte hatte sich darauf berufen, dass er durch das Ausstellen seines Produkts keine Schutzrechtsverletzung nach § 9 PatG begangen habe, da es sich bei der Fachmesse lediglich um eine Leistungsschau gehandelt habe. Es sei dort gar nicht möglich gewesen, das Produkt zu kaufen oder zu bestellen. Es seien auch keine Angaben über Preise oder Lieferbedingungen erfolgt.
Dem stellt sich das LG Braunschweig entgegen. Der in § 9 PatG verwendete Begriff des Anbietens sei ganz im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und falle nicht mit dem engen juristischen Begriff des Vertragsangebotes zusammen. Dies leite sich aus dem Zweck des Gesetzes ab, dem Patentrechtinhaber einen möglichst effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Umfasst sind daher auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand befördern sollen. Ein Mittel dazu sei auch das bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Gerade das Aushändigen eines Kataloges an Messebesucher sei bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.
Es ist nach Einschätzung des LG Braunschweig nicht erforderlich, dass Produkte auf der Messe gleich mitgenommen werden können, oder dass über Preise oder Lieferkonditionen gesprochen wird. Es genüge die Absicht der Geschäftsanbahnung um zu späteren Abschlüssen zu kommen. Ein engeres Verständnis würde mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Umgehungsmöglichkeiten schaffen.
Bei seiner Bewertung hat das Gericht auch die von der Messegesellschaft veröffentlichten Kennzahlen der Veranstaltung gewürdigt und daraus Rückschlüsse darauf gezogen, welche Bedeutung die Messe für die Erschließung neuer Märkte, den Aufbau von Kundenkontakten sowie für den Abschluss von Geschäften für die teilnehmenden Unternehmen hat. Das LG Braunschweig betont selbst, dass es seit bei derartigen Streitigkeiten seit Jahrzehnten mit der betroffenen Messe befasst ist und daher den Charakter der Messe gut kennt.