Zurück zur Übersicht
5. Dezember 2014Recht

Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen

​​​​​​​​Der Bundesfinanzhof hatte im Mai 2013 zwei für den Steuerzahler günstige Urteile zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen erlassen (BFH Urteile vom 16.5.2013 Az. VI R 94/10 und VI R 7/11). Die Kosten von Begleitpersonen und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung stehen, waren danach nicht zu der Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Freigrenze heranzuziehen. Der Gesetzgeber plant nun jedoch, in einem neuen § 19 Absatz 1 Satz 1a EStG den Begriff der Betriebsveranstaltung gesetzlich zu definieren und klarzustellen, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei diesen Aufwendungen um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten bestehen.

Im Gegenzug soll die Freigrenze für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich von jeweils 110 Euro auf 150 Euro heraufgesetzt werden. Nach der BFH-Rechtsprechung wären nur die Kosten für solche Leistungen hinzuzuziehen gewesen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können – also vor allem Speisen, Getränke und Darbietungen. Raummieten oder die Kosten für einen Eventveranstalter waren danach nicht zu berücksichtigen. Außerdem sollen zukünftig die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters und die Erstattung der Fahrkosten zu der Betriebsveranstaltung in die neue 150 Euro Freigrenze einbezogen werden. Hohe Kosten für eine Eventagentur oder eine Einladung mit Begleitpersonen könnten daher künftig trotz Erhöhung der Freigrenze eine Steuerpflicht auslösen.

Ob die Gesetzesänderung nun mehrheitlich zu Verbesserungen oder zu Verschlechterungen führen wird – die Eventbranche wird es spüren.




Wir verwenden nur technisch notwendige Cookies auf unserer Webseite.
Informationen zum Datenschutz beim AUMA finden Sie hier.