Voraussetzungen für die Werbung mit Herkunftsangaben
Werbung mit geografischen Herkunftsangaben wie „Made in Germany“ oder „Deutsches Produkt“ ist nur dann rechtmäßig und nicht irreführend, wenn das beworbene Produkt auch tatsächlich in Deutschland produziert wurde. Schwieriger zu beurteilen sind aber die Fälle, in denen nur ein Teil des Produktionsprozesses in dem angegebenen Land stattgefunden hat. Dann kommt es auf die Verkehrsauffassung an und darauf, welche Eigenschaften der Ware für den Kunden den Wert ausmachen. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.07.2010 (Az: 2a O 12/10) beschäftigt. Gegenstand war die Bewerbung eines Bestecksets mit „Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“, obwohl nur die Gabeln und Löffel unstreitig in Deutschland gefertigt wurden. Die Herstellung der Rohmesser fand jedoch in China statt.
Nach Auffassung des Gerichts ist es für die Richtigkeit der geografischen Herkunftsangabe nicht erforderlich, dass der gesamte Herstellungsprozess in dem angegebenen Land erfolgen muss. Entscheidend sei vielmehr, das die Leistungen, die für die Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind und für die Wertschätzung durch den Kunden im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht wurden. Für das Gericht war im vorliegenden Fall die Herstellung der Rohmesser mit Umschnitt des Klingenbereichs sowie Härtung und Schliff so wesentlich, dass die Polierung der Messer in Deutschland eine Werbung mit „Made in Germany“ nicht mehr rechtfertigen könne.
Das Urteil des LG Düsseldorf wurde vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2011 bestätigt.