In der Verwendung eines mit einer geschützten Marke verwechslungsfähigen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen liegt regelmäßig eine inländische „Benutzung in der Werbung“; insoweit haben die Grundsätze aus der Entscheidung „Pralinenform II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 1103) durch die weitere Entscheidung „Keksstangen“ (BGH, Urt. v. 23.10.2014 I I ZR 133/13) keine Änderung oder Einschränkung erfahren, das hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.05.2015, Az. 6 W 43/15 festgestellt.
Die Markeninhaberin hatte auf einer internationalen Konsumgütermesse festgestellt, dass ein Mitbewerber Haushalts- und Küchenbehälter, Tragebehältnisse sowie Möbel unter Verwendung des von ihr geschützten Zeichens „…“ ausstellte und zusätzlich in einem ausgelegten Katalog in türkischer und englischer Sprache bewarb. Daraufhin nahm sie den Konkurrenten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer Markenverletzung durch Anbieten, Bewerben, Einfuhr und Ausfuhr sowie auf Auskunft über den Vertriebsweg in Anspruch.
Das OLG Frankfurt hat weiterhin dargelegt, dass in dem genannten Verhalten zugleich auch ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland liegt, wenn aus Sicht des Messepublikums konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der „Benutzung in der Werbung“ zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Ordermesse handelt, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht wird, und auf dem Stand auch ein Katalog in englischer Sprache unter Verwendung des Zeichens zur Mitnahme ausliegt. Unter diesen Umständen wäre die Annahme, dass der Mitbewerber gerade zu einem Verkauf an deutsche Messebesucher nicht bereit sei, mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren. Ein gegenteiliger Hinweis fand sich außerdem weder auf dem Messestand noch in dem Katalog.
Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt den aus der Gemeinschaftsmarke „…“ geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 b, c, Abs. 2 b, d GMV bejaht.