Auch für Messen hat das Influencer-Marketing eine zunehmende Bedeutung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu am 13.02.2020 einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Mehrere Gerichte haben nämlich bei Äußerungen von Influencern unterschiedlich beurteilt, ob auch
unentgeltlich abgegebene Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen eine
geschäftliche Handlung darstellen, deren kommerzieller Charakter nach § 5a Absatz 6 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) offengelegt werden muss. Viele
Influencer sind seitdem verunsichert und kennzeichnen sehr viele oder alle Beiträge als
Werbung.
Nach dem Ministeriums-Entwurf sollen daher nun Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen. Das BMJV schlägt daher vor, eine Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG folgendermaßen zu formulieren:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht
anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für
diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“ Da eine solche Klarstellung in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
nicht ausdrücklich vorgesehen ist, muss die Bundesregierung einen möglichen Gesetzentwurf zunächst mit der EU-Kommission abstimmen.