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30. Januar 2013Recht

Messedienstleistungen als Einzelleistungen im Umsatzsteuerrecht

​​​​Das Bundesfinanzministerium hat im Umsatzsteuerrecht mit Wirkung zum 01.01.2013 Anpassungen der deutschen Definition des Grundstücksbegriffs an aktuelle Vorgaben aus Europa vorgenommen. Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf die Ortsbestimmung bei als Einzelleistung erbrachten Dienstleistungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen nach 3a.4. Umsatzsteueranwendungserlass. Der Abschnitt 3a.4 Abs. 3 Nr. 1 UStAE wurde daher nun wie folgt gefasst: „Der Leistungsort der in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 4 bis 6, 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.“

Was bedeutet das für die ausländischen Aussteller in Deutschland und für die deutschen Veranstalter? Der steuerrechtliche Leistungsort von den bezifferten Messedienstleistungen, wenn sie außerhalb des Veranstaltungspaketes als Einzelleistung erbracht werden, richtet sich nun nicht mehr wie bisher nach dem Grundstücksprinzip, sondern nach dem Empfängerortsprinzip, d.h. der Empfänger der Leistung zahlt hierauf die jeweilige Umsatzsteuer in seinem eigenen Land. Im Einzelnen geht es um folgende Leistungen: die Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang und Lautsprecheranlagen, die Standbetreuung und Standbewachung, die Reinigung von Ständen sowie die Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände.

Die jetzigen Änderungen stellen einen deutlichen Schritt in die richtige Richtung dar. Dem ausländischen Aussteller war bislang bei Gastveranstaltungen schwer zu vermitteln, wieso er von dem Gastveranstalter eine Rechnung über das Veranstaltungspaket ohne deutsche Umsatzsteuer erhalten hat, der Geländebetreiber ihm aber für erbrachte zusätzliche Einzelleistungen 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste. Das gleiche gilt auch für die Rechnungen über Einzelleistungen, die von externen Dienstleistern direkt an die Aussteller erbracht wurden. Aufgrund der Änderung kann nun die Mehrzahl der Messedienstleistungen, auch wenn sie als Einzelleistung erbracht werden, ohne Umsatzsteuer fakturiert werden.  



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