Beim Verkauf von Messekatalogen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu erheben. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 festgelegt. Messekataloge sind in Position 4901 des Zolltarifs einzureihen; Umsätze mit entsprechenden Erzeugnissen unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Steuersatz.

Messekataloge wurden von den Messegesellschaften lange Zeit mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% USt. verkauft. Diese Praxis wurde von den Finanzbehörden bis ins Jahr 2008 nicht gerügt. Nach einer Änderung der Rechtsauffassung in der Finanzverwaltung erhielten mehrere Messegesellschaften für noch offene Prüfungszeiträume Steuerbescheide, in denen der Verkauf von Messekatalogen dem Regelsteuersatz unterworfen wurde. Da die Differenz für die betroffenen Messegesellschaften einen nicht unerheblichen ungeplanten Mehraufwand dargestellt hätte, hatten die Messegesellschaften Einsprüche gegen die Bescheide eingelegt. Teilweise wurde anschließend Klage erhoben.
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss aus Oktober 2014 (Az. VII B 206/13) festgestellt, dass in dem ihm vorgelegten Fall zu Recht der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.
Genau diese Auffassung haben der AUMA und seine Mitglieder bereits seit 2008 vertreten und sich gegenüber der Finanzverwaltung intensiv für eine generelle Nichtbeanstandungsregelung von offenen Prüfungszeiträumen eingesetzt. Der AUMA begrüßt daher die jetzt erfolgte Klarstellung des BMF ausdrücklich.