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26. November 2019Recht

Messewirtschaft begrüßt Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Mit Urteil vom 25.7.2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Hotelzimmer, die durch Reiseveranstalter angemietet werden, um sie an Urlauber weiter zu vermieten, nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind und daher hier die gezahlten Mieten nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn gem. § 8 GewStG hinzuzurechnen sind.


Bundesfinanzhof entscheidet: Mieten auf Hotelzimmer, die weitervermietet werden, sind nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn gem. § 8 GewStG hinzuzurechnen.

Nun hat der BFH die Urteilsbegründung veröffentlicht. Sowohl für Aussteller als auch für Gastveranstalter sind die Gründe, die der BFH in seinem Urteil für die Ablehnung fiktiven Anlagevermögens aufführt, hilfreich, weil die Argumentation auch auf Messesachverhalte übertragen werden kann mit der Folge, dass auch hier ggf. eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messemieten entfällt.

So führt der BFH aus, dass die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehört, sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb orientiere. Der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, mit der Fiktion des Eigentums immer zugleich dessen Dauerhaftigkeit zu unterstellen, erteilt der BFH damit eine klare Absage. Entscheidend ist vielmehr, so der BFH, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein der gemieteten Wirtschaftsgüter voraussetzt. Hierfür sei darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, die das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird. Eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie etwa bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht, sei gerade typisch für die Fälle des Vorliegens von Umlaufvermögen, so der BFH.

In der Urteilsbegründung geht der Bundesfinanzhof außerdem auf die mit Unterstützung des AUMA ergangene Entscheidung des BFH zum Fall der Messe-Durchführungsgesellschaft ein. Denn auch hier hat der BFH maßgebend darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige das Produkt "Ausstellungsfläche" nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten habe, sondern es nur in dem Umfang und in der Ausgestaltung anmietete, in dem kundenseitiger Bedarf erkennbar wurde und die angemieteten Flächen wiederum den Kunden zur Nutzung angeboten werden konnten.





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