Nahles kündigt Nachbesserungen an
Das Gesetz zur Einführung des Mindestlohns hat seit seiner Einführung zum 01.01.2015 viele Fragen aufgeworfen. Auch die Messewirtschaft ist betroffen. Bereits zu Beginn des Jahres hatte sich der AUMA gegenüber dem Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einer Stellungnahme dafür eingesetzt, dass das MiLoG für ausländische Aussteller und Besucher nicht gelten und Kontrollen auf Messen durch den Zoll unterbleiben sollen. Der AUMA führte in der Folge sowohl Gespräche im BMAS als auch mit dem für den Zoll zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2015 (1 BvR 555/15) zeigt, dass nicht nur tatsächliche sondern auch rechtliche Bedenken gegen eine Mindestlohnpflicht für nur kurzzeitig in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer bestehen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatten 14 ausländische Speditionsunternehmen gegen den deutschen Mindestlohn Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zwar wurde die Beschwerde aus Subsidiaritätsgründen als unzulässig abgewiesen, allerdings wirft das Gericht in seinem Beschluss dennoch die Frage auf, ob die Mindestlohnpflicht auch für Ausländer gilt. Es sei bislang ungeklärt ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandsbeschäftigung darstellt oder ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen sei, so das Gericht.
Dabei stelle sich auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich sei, um die mit dem Mindestlohngesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Daneben hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Hinblick auf die Anwendung des MiLoG auf alle Verkehrsleistungen, die deutsches Gebiet berühren, eingeleitet.
Zudem besteht im Hinblick auf die in § 13 MiLoG geregelte Auftraggeberhaftung - auch gerade für die Messewirtschaft - Klärungsbedarf, da die Reichweite der Haftung nicht erkennbar ist. In einer Anfang Juli vom BMAS veröffentlichten Bestandsaufnahme zur Einführung des allgemeinen Mindestlohnes in Deutschland wird angekündigt, dass eine Klarstellung im Hinblick auf den Umfang der in § 13 MiLoG geregelten Auftraggeberhaftung erfolgen wird. Konkret heißt es hier auf S. 12: „Das BMAS wird […] gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat.
Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht.“ Es ist daher erfreulicherweise damit zu rechnen, dass die Auftraggeberhaftung weniger weit reicht als von Ausstellern und Veranstaltern zunächst befürchtet.
Das BMAS hat ferner angekündigt, die Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu entschärfen. Die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten sollen daher in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro – statt wie bisher 2.958 Euro - liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Noch im Juli soll eine entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht werden. Ab wann die Änderungen dann tatsächlich gelten sollen, ist noch offen.