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11. Juli 2013Recht

Neue Fristen für die Rechnungsstellung

​​​Durch die Umsetzung der europäischen Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU in nationales Recht im Rahmen des kürzlich in Kraft getretenen Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetzes ergeben sich für Unternehmen, die Umsätze innerhalb der europäischen Gemeinschaft ausführen, Änderungen bei der Rechnungslegung. Zur Erleichterung der Kontrolle der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie von in der EU gemäß § 3a Abs. 2 UStG steuerbaren Leistungen gilt nun eine Rechnungsstellungsfrist. Künftig besteht die Verpflichtung, im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, die Rechnungen bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats auszustellen, § 14a Abs. 1 Satz 2 UStG n.F. und § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG n.F.

Was bedeutet dies für die Messewirtschaft? Je später im Laufe eines Monats eine Messe zu Ende geht, desto weniger Zeit bleibt dem Messeveranstalter, Ausstellern aus dem europäischen Ausland die Rechnung über die von ihm erbrachten Leistungen zu stellen. Betroffen sind vor allem die Rechnungen über das sog. „Veranstaltungspaket“ an Aussteller aus dem europäischen Ausland. In diesen Fällen ist die neue Frist mindestens problematisch, unter Umständen ist sie sogar faktisch gar nicht zu bewerkstelligen. Die neue Regelung wird in Steuerrechtskreisen sehr kritisch gesehen. Da es ohnehin im Interesse eines jeden Unternehmers liegt, seine Rechnungen so früh als möglich zu stellen, hat der Gesetzgeber auch keinerlei Sanktionen an die Überschreitung der Frist geknüpft.




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