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30. April 2015Recht

Neue Lebensmittelkennzeichnungspflichten

In Deutschland in Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen seit dem 13.12.2014 den Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung (Nr. 1169/2011) entsprechen. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt ist, müssen daher seit dem bestimmte Pflichtinformationen beigefügt werden. Neu ist insbesondere, dass auch beim Verkauf unverpackter Ware eine Information über Allergene verpflichtend ist. So müssen etwa die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, in einem Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Aussteller, die Lebensmittel auf Messen – sei es als Kostprobe oder im Rahmen einer Bewirtung am Stand – an Besucher abgeben, sind nach Ansicht des hierfür zuständige Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, als Lebensmittelunternehmer einzustufen und unterliegen daher grundsätzlich den Kennzeichnungspflichten der Lebensmittelinformationsverordnung. Allerdings greifen die Kennzeichnungspflichten nicht bei unverpackter Ware, die unentgeltlich angeboten wird. Geben also Aussteller nicht vorverpackte Lebensmittel unentgeltlich an Messebesucher ab, treffen sie die Kennzeichnungspflichten der Lebensmittelinformationsverordnung nicht. Sobald Lebensmittel vorverpackt sind oder verkauft werden, müssen die Aussteller dafür Sorge tragen, dass die Besucher entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung informiert werden. Diese Information kann in Deutschland nach den Vorgaben der vorläufigen Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein (z. B. als Kladde, Informationsblatt). In der Verkaufsstätte muss es außerdem einen deutlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle geben, auf welche Weise Kunden die Allergeninformation erhalten.




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