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23. November 2016Recht

Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

​​​​Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen bestimmte Unternehmen in Deutschland Informationen zu der Handhabung von Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption in einem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Corporate Social Responsibility (CSR-) Richtlinie (2014/95/EU) gebilligt.

Direkt betroffen sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften, die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro und zugleich die Zahl von 500 Mitarbeitern überschreiten. Mittelbar können aber auch Messegesellschaften, Messebauunternehmen und andere Dienstleister berührt sein, denn es ist zu erwarten, dass ausstellende Unternehmen, die berichtspflichtig sind, zur Erfüllung ihrer eigenen Pflichten auf entsprechende Informationen rund um ihren Messeauftritt angewiesen sind. Im Bereich Umwelt können das beispielsweise Angaben zu Treibhausemissionen, Wasser- und Energieverbrauch sein. Bei den Arbeitnehmerbelangen unter anderem Maßnahmen zu Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz und im Bereich Soziales Erklärungen zum Dialog auf kommunaler und regionaler Ebene.

Das Thema Nachhaltigkeit rückt damit also auch stärker in den Fokus von selbst nicht berichtspflichtigen Unternehmen, die aber in entsprechende Leistungsketten eingebunden sind. Anhaltspunkte zu wesentlichen Berichtspflichten im Bereich Messen können Unternehmen bspw. den von der UFI im Juni 2013 speziell für die Messewirtschaft veröffentlichten Richtlinien für die Nach​​haltigkeit​sberichterstattung entnehmen. Diese Richtlinien basieren auf dem international anerkannten Regelwerk der Global Reporting Initiative (GRI). Das Gesetz wird zeitnah verabschiedet werden.​​




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