OLG Karlsruhe bestätigt Urteil des LG Freiburg zum Kauf auf Grüner Woche
Mit Urteil vom 10. Juni 2016 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg zum Widerruf eines Staubsaugerkaufs auf der Grünen Woche in Berlin unbegründet ist. Damit hat das Oberlandesgericht bestätigt, dass für Verbraucher auf Messen kein Widerrufsrecht besteht, da Käufe auf Messen nicht außerhalb eines Geschäftsraumes stattfinden und somit die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 b und 312 d nicht greifen.
Ein Messestand ist ein beweglicher Geschäftsraum, in dem die Beklagte ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, so das Gericht. Der Argumentation des Landgerichts sei zuzustimmen, dass eine Überrumpelungssituation bei Messen zu verneinen ist. Ergänzend führt das Gericht aus, dass auch der zufällige Besucher einer Messe-Halle in keiner anderen Lage ist als jeder Verbraucher, der beim Bummel durch eine beliebige Ladenzeile oder ein Kaufhaus in ein Geschäftslokal oder eine Abteilung gerät, die er ursprünglich nicht im Sinn hatte. Für Spontankäufe ist der Verbraucher in dieser Situation selbst verantwortlich. Eines Widerrufsrechts bedarf er daher nicht.
Frequenz und Dauer der Grünen Woche machen die Verkaufsaktivität des Ausstellers nicht zu einem außergewöhnlichen Ereignis i.S. des § 312 b Abs. 2 BGB. Zwar besuchen Verbraucher die Messe häufig nur an einem Tag und haben nur während einer kurzen Zeitspanne Gelegenheit zum Erwerb von Messeartikeln vor Ort. Dies ist aber weder eine Besonderheit des Angebots des beklagten Ausstellers, noch gerät der durchschnittlich informierte Messebesucher, der die Möglichkeiten zum Erwerb im Wege des Fernabsatzes kennt, hierdurch unter unangemessenen Druck. Keinesfalls muss aufgrund europarechtlicher Vorgaben jeder Käufer seine Kaufentscheidung 14 Tage lang erwägen können. Im Übrigen zählt auch der Europäische Gesetzgeber unter den Beispielen für einen beweglichen Geschäftsraum ausdrücklich Messestände auf (vgl. Erwägungsgrund 22 der VRRL), obwohl Messen in der Regel nur jährlich stattfinden und selten länger als wenige Tage andauern, so das Gericht.
Schließlich könne offen bleiben, ob die Beklagte - wofür allerdings viel spricht - ihre Staubsauger ausschließlich auf Messen direkt verkauft und ob sie regelmäßig einen Stand in Halle 11.1 auf der Grünen Woche unterhält. Auf derartige Voraussetzungen in der Person der Beklagten kommt es bei einer verbraucherorientierten Auslegung des § 312 b Abs. 2 BGB nicht an.
Der AUMA hatte sich sowohl im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung der EU-Verbraucherrechterichtlinie als auch im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsprozesses dafür eingesetzt, dass Verbrauchern bei Käufen auf Messen kein Widerrufsrecht zusteht und dabei insbesondere an der in dem Urteil genannten Formulierung der Gesetzesbegründung mitgewirkt (s. hierzu auch:
www.auma.de/Stellungnahmen/WiderrufsrechtaufMessen). Das Urteil bestätigt die vom AUMA geforderte Rechtsauffassung und schafft damit mehr Rechtssicherheit für Aussteller und Besucher.