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Wer bisher einen Kostenaufschlag für den Selbstausdruck von Onlinetickets verlangt hat, sollte dies zukünftig nicht mehr tun. Es handelt sich dabei nämlich um eine pauschale Summe, die das OLG Bremen kürzlich als rechtswidrig urteilte.
Das Erheben von pauschalen Servicegebühren für das Selbstausdrucken von Onlinetickets ist rechtswidrig, urteilte das OLG Bremen am 15.06.2017 (AZ.5 U 16/16). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war gegen einen Online-Tickethändler vorgegangen, der für die Bestelloption „ticketdirect“, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC selbst ausdruckt, eine Gebühr von 2,50 Euro berechnet. Der Betrag wird innerhalb des Bestellvorganges auf den Normalpreis des Tickets aufgeschlagen, der nach den AGBs des Händlers bereits die Vorverkaufsgebühr, eine Bearbeitungsgebühr und die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
Die Richter am OLG Bremen waren der Auffassung, dass es sich bei der Klausel um eine Preisnebenabrede handelt, die einer AGB-Prüfung zugänglich ist. Nach ihrer Auffassung wälzt das Unternehmen auf diesem Weg den Aufwand für Tätigkeiten, die es selbst vertraglich schuldet, auf den Kunden ab. Außerdem entstünden dem Unternehmen bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen, da gar keine weiteren Material- und Versandkosten anfallen; somit könnten auch keine Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die festgelegte pauschale Summe von 2,50 Euro ist damit nicht zulässig. Das OLG Bremen hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.