Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung einer Rechnung per Post kein zusätzliches Entgelt berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.01.2014 entschieden. Entsprechende AGB-Klauseln, so das Gericht, seien unwirksam. Das beklagte Mobilfunkunternehmen, die Drillisch Telecom GmbH, hat daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Das beklagte Unternehmen sah in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Kunden für den Rechnungsversand per Post ein Entgelt von 1,50 Euro entrichten müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und hatte in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg.
Die Klausel über die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für den Rechnungsversand per Post sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so das Gericht. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen, da hiermit die Fälligkeit der Forderung erreicht wird. Dies gelte auch, wenn es auf Wunsch seines Vertragspartners eine Papier-Rechnung per Post versende. Denn ein ausschließlicher Versand von Online-Rechnungen sei unzulässig, weil zurzeit noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der "elektronische Rechtsverkehr" allgemein üblich sei. Daher kann ein Unternehmen den Postversand auch nicht ganz einstellen. Die Klausel diene deshalb dazu, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen auf die Kunden abzuwälzen. Dies sei unzulässig.