Der Betreiber einer Internetseite muss die Nutzer deutlich sichtbar über Widerspruchsmöglichkeiten zum Einsatz des Webanalyse-Tools Piwik informieren, so das Landgericht Frankfurt. Der Hinweis muss auch dann erfolgen, wenn der Webseitenbetreiber das Piwik-Plugin AnonymizeIP einsetzt. Da Piwik mit Hilfe anderer Daten dennoch pseudonymisierte Profile erstelle, müsse der Nutzer darauf hingewiesen werden und dem Einsatz widersprechen können.
Die Richter stützen ihr Urteil auf § 13 Absats 3 Telemediengesetz, wonach Seitenbesucher die Möglichkeit haben müssen, der Bildung pseudonymisierter Nutzungsprofile zu widersprechen. Dass Piwik Pseudonyme im Sinne des § 15 Telemediengesetz verwendet, entnahmen die Richter einer Einschätzung des Datenschutzzentrums Schleswig-Holsteins, das Piwik im März 2011 getestet hatte. Demnach benutzt Piwik "eine Heuristik, die versucht, einen Besucher mit einem vorherigen Besuch zu identifizieren, indem bestimmte Daten berücksichtigt werden. Insbesondere sind dies die IP-Adresse, die Auflösung, der Browser, die verwendeten Plugins und das Betriebssystem". Die Daten würden kombiniert und zu einem Hashwert verrechnet, wobei selbst bei einer Nutzung von AnonymizeIP die vollständige IP-Adresse in den Hashwert einfließe. Das Datenzentrum kam zu dem Schluss: "Die Wiedererkennbarkeit von Internetnutzern hängt zudem nicht unbedingt an der IP-Adresse, sondern kann mit überraschend großer Zuverlässigkeit auch über andere Werte vorgenommen werden."
Seit Erscheinen der ersten Version im Jahr 2009 wurde Piwik über 1,5 Mio. Mal heruntergeladen. In Deutschland ist Piwik nach Google Analytics das meistverwendete Webanalytik-Werkzeug.