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27. Juni 2017Recht

Presse hat Auskunftsanspruch gegenüber öffentlichen Unternehmen

​​​​Versorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, sind verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2017 entschieden.

Nach den Pressegesetzen der Bundesländer sind Behörden verpflichtet, Pressevertretern Auskünfte zu erteilen, soweit dies der Pressearbeit dient. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben etwa im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, so der BGH. Dabei reicht es aus, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer privatrechtlichen juristischen Person, also z.B. einer GmbH, im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.

Das Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung seiner Vertragskonditionen stehe im konkreten Fall gegenüber dem Auskunftsinteresse des Journalisten zurück. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht.




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