Weder aus dem Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein unbedingtes Recht auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden im Eigentum des Landes. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. (Beschluss vom 27. Juni 2014,VG 27 L 274.14)
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt Pressevertretern den Zugang zu einem Schulgebäude verweigert, die sich über die Lage von Flüchtlingen, die das Gebäude besetzt hatten, informieren wollten. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den hiergegen gerichteten Eilantrag einer Tageszeitung zurück. Die Antragstellerin habe keinen Zutrittsanspruch. Nach dem Berliner Pressegesetz könne nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden; das Gesetz gebe aber kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften. Das Grundstück und die dort erlangbaren Informationen seien aber nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner habe als Eigentümer des Grundstücks sein Hausrecht rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Auch bei Messen stellt sich immer wieder die Frage, inwiefern Pressevertreter einen Anspruch auf Akkreditierung und Zugang zu der Messe haben. Der nun vorliegende Beschluss bringt nun zusätzliche Klarheit.