OLG Köln zu Angebotshandlungen auf Messen
Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 11.11.2011 (AZ.: 6 U 43/11) festgestellt, dass das mehrmalige Ausstellen eines urheberrechtsverletzenden Produkts auf einer Messe eine Angebotshandlung im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG darstellt. Die niederländische Berufungsbeklagte hatte das in Rede stehende Produkt in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Messe in Deutschland ausgestellt. Sie ist der Ansicht, das Ausstellen allein sei noch keine urheberrechtsrelevante Vertriebshandlung gewesen.
Die Beklagte hatte im Einstweiligen Rechtsschutz jedoch bereits eine gerichtliche Verfügung anerkannt, mit der ihr das Ausstellen des Produkts untersagt worden war. Insofern war sie mit ihren jetzigen Ausführungen vor dem OLG Köln nicht erfolgreich. Nach Auffassung des OLG Köln ist es darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, wieso aus drei aufeinanderfolgenden Messepräsentationen nicht die Bereitschaft zu entnehmen sein sollte, den deutschen Fachbesuchern das ausgestellte Produkt entweder selbst oder durch Vertriebspartner liefern zu wollen. Im Zweifel liege ein Verbreiten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG im Inland im Übrigen bereits bei einer Aufforderung zum Erwerb im nicht urheberrechtsgebundenen Ausland vor (BGH, GRUR 2007, 871 – Wagenfeld-Leuchte).
Das OLG Köln wendet sich mit dieser Argumentation zumindest im Ansatz gegen eine umstrittene Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 (Pralinenform II), nach der beim Ausstellen schutzrechtsverletzender ausländischer Waren auf einer Messe nur dann eine Gefahr des Anbietens oder Inverkehrbringens bestehe, wenn im Einzelfall zum Erwerb des Produkts im Inland aufgefordert werde.
Der AUMA ist der Auffassung, dass Messen als Marketinginstrument zwar einer Vielzahl von Funktionen dienen, wie z.B. der Steigerung des Bekanntheitsgrades des eigenen Unternehmens, der Analyse der Wettbewerbssituation sowie der Suche nach Partnern und Personal. Im Kern geht es aber letztlich immer darum, den Absatz von Produkten und Dienstleistungen vorzubereiten. Wird also das Muster eines Produkts auf einer Messe ausgestellt, so handelt es sich dabei aus der Sicht der Messewirtschaft um eine Angebotshandlung an die Fachbesucher oder Verbraucher der jeweiligen Veranstaltung.