Bloßes Zeigen von Produkten auf Messestand keine Angebotshandlung
Das Landgericht Mannheim hat in einem Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz mit
Urteil vom 29.10.2010 (Az.: 7 O 214/10) festgestellt, dass das bloße Ausstellen eines Produktes auf einer Messe sowie das Zeigen des Produktes in einem Produktkatalog noch keine hinreichende Gefahr dafür darstellt, dass das ausgestellte Produkt tatsächlich im Inland angeboten oder in den Verkehr gebracht werden soll.
Die Klägerin hatte eine einstweilige Verfügung beantragt, die es der Beklagten untersagen sollte, ein ihrer Ansicht nach patentverletzendes Produkt in Deutschland zum Kauf anzubieten. Ausgangspunkt dieser Streitigkeit war ein Messeauftritt der Beklagten, bei dem sie das angeblich patentverletzende Produkt auf ihrem Stand ausgestellt hatte. Des Weiteren wurde das Produkt in den ausliegenden Produktkatalogen gezeigt. Nach Ansicht des Gerichts begründet dies jedoch noch keine aktive Angebots- und damit Verletzungshandlung. Bei einer Messe, die sich als „Internationale Leitmesse“ darstellt, sei es nicht fernliegend, dass das strittige Produkt lediglich im Sinne einer Leistungsschau gemeinsam mit der übrigen Produktpalette ausgestellt wurde, ohne dass hierdurch direkt auf einen Absatz im Inland abgezielt werden sollte. Wirtschaftliche Gründe würden sogar dafür sprechen, auf der Messe schlicht den gesamten Produktkatalog des Unternehmens auszulegen, und nicht eigens einen speziellen Messekatalog zu erstellen, ohne die Bestellnummer des möglicherweise patentverletzenden Produkts.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einstweiligen Rechtsschutzes mit seinem reduzierten Prüfungsmaßstab wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht daher zurückgewiesen.