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6. Mai 2020Recht

Quadratmeter sind kein tauglicher Maßstab

Große Kaufhäuser wehren sich gegen die 800-Quadratmeter-Regel

Das Verbot, Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zu öffnen, wurde in den vergangenen zwei Wochen von zahlreichen Verwaltungsgerichten aufgrund von Klagen großer Einzelhandelskaufhäuser rechtlich überprüft. Dabei kamen einige Gerichte zu dem Schluss, dass die Flächenbegrenzung verfassungswidrig ist. Die bloße Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche sei nämlich kein geeignetes Mittel, um den mit dem Verbot verfolgten Zweck, nämlich die Senkung des Infektionsrisikos, zu erreichen. Entscheidend sei vielmehr die Personendichte. Außerdem verstoße die 800-Quadratmeter-Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsausübungsfreiheit. 

So ist es wenig überraschend, dass viele Länder in der Folge die 800-Quadratmeter-Regel gekippt haben. Die Corona-Verordnungen sehen nun stattdessen im Einzelhandel regelmäßig neben Abstands- und Hygieneregeln eine maximale Kundendichte von von einer Person pro 20 Quadratmeter vor. 

Fraglich ist, ob nicht auch die 1.000-Teilnehmer-Grenze, die in einigen Bundesländern für Veranstaltungen gilt (s. hierzu auch https://www.auma.de/de/ausstellen/recht/landesregelungen-zu-veranstaltungen), nicht ebenfalls ungeeignet und damit unzulässig ist. Denn auch bei diesem Kriterium wird nicht auf die für die Senkung des Infektionsrisikos entscheidende Personendichte abgestellt. Entsprechend stellt der AUMA in seinen Vorschlägen für die Wiederaufnahme von Messen ebenfalls auf die Personendichte und nicht auf die Teilnehmerzahl ab. 






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