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17. März 2017Recht

Regelung zur Mitarbeiterentsendung nach Frankreich

​​​​​​​Mitarbeiter, die nach Frankreich entsendet werden, müssen vorab bei den französischen Behörden gemeldet werden. Unter Entsendung sind Arbeiten zu verstehen, die ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitsgebers im Ausland ausführt. Nach Beendigung kehren die Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz im eigenen Unternehmen zurück. Daher fällt auch die Teilnahme an französischen Messen als Aussteller oder Besucher und Bau- und Montagearbeiten auf französischen Messegeländen unter diese Regelungen. Seit 1.10.2016 ist die Abgabe von Entsendemeldungen („déclarations de détachement“) nur noch über das online-Portal SIPSI möglich, seit dem 1. Januar 2017 müssen auch Transportunternehmen ihre Entsendebescheinigungen über dieses Portal übermitteln. Die Abgabe der Entsendemeldung muss dabei vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen.

Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) sind die ausländischen Unternehmen außerdem verpflichtet, neben der Einhaltung des französischen Mindestlohnes, einen Vertreter in Frankreich zu benennen. Nach IHK-Angaben nehmen die französischen Behörden die Einhaltung dieser Auflagen seit Anfang des Jahres sehr genau. Werden die Regeln zur Arbeitnehmerentsendung nicht befolgt, kann dies Sanktionen von 2.000 Euro pro entsendenden Mitarbeiter und im Extremfall Bußgeld bis 500.000 Euro zur Folge haben.​




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