Zurück zur Übersicht
23. April 2020Recht

Verbot von Großveranstaltungen. Was regeln die Länder?

Am 15.04.2020 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vereinbart, dass Großveranstaltungen (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/973812/1744452/b94f2c67926030f9015985da586caed3/2020-04-16-bf-bk-laender-data.pdf?download=1) mindestens bis zum 31.08.2020 untersagt bleiben. Doch welche Regelungen gelten inzwischen tatsächlich in den einzelnen Bundesländern?

Von einer konkreten Regelung für Großveranstaltungen haben die meisten Bundesländer in der Folge bis jetzt abgesehen und Rechtsverordnungen erlassen, deren Gültigkeit sich zunächst nur auf die nächsten zwei Wochen beschränkt. Konkrete Regelungen zu Großveranstaltungen finden sich bisher nur in den Ländern Niedersachsen, Hamburg und Berlin. In Niedersachsen und Hamburg werden Großveranstaltungen als Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden definiert und bis zum 31.08.2020 untersagt. Der Berliner Senat entschied, dass keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bis 31.08.2020 und keine Messen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden bis 24.10.2020 stattfinden dürfen. Auch in Sachsen-Anhalt wurden bereits jetzt Veranstaltungen bis zum 31.08.2020 im Grundsatz verboten, sie können jedoch unter Beachtung bestimmter Hygieneauflagen erlaubt werden.

Inwiefern die bloße Festlegung einer Personenzahl, ohne den hierbei zur Verfügung stehenden Raum und Mindestabstand zu berücksichtigen, überhaupt geeignet ist, die Infektionsgefahr bei einer Veranstaltung zu bestimmen, ist dabei mehr als fraglich.

Alle aktuellen Landesverordnungen sind auf der Seite Landesregelungen zu Veranstaltungen zu finden.





Wir verwenden nur technisch notwendige Cookies auf unserer Webseite.
Informationen zum Datenschutz beim AUMA finden Sie hier.