Urteil des AG Nürnberg zu den Pflichten des Ausstellers
Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 17.07.2015 (Az.: 16 C 76/15) wesentliche bestehende Grundsätze bei der Behandlung des Rücktritts eines Ausstellers von seiner Messeteilnahme bestätigt.
Es stellt demnach keine unangemessene Benachteiligung des Ausstellers dar, wenn laut Allgemeinen Teilnahmebedingungen des Veranstalters die Standeinteilung erst nach der Anmeldung und gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt wird. Insbesondere im Hinblick auf die aufwendige Aufplanung von größeren Messen und die damit verbundene Erforderlichkeit der Zusammenstellung einer sinnvollen und sachgerechten Anpassung an die Gegebenheiten erscheint es dem Gericht als sach- und interessengerecht, wenn entsprechende verbindliche Zusagen zum Standplatz erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen können.
Die Besonderheiten bei der Aufplanung einer Messe, welche vor allem auch darin bestehen, keine Lücken innerhalb einer Halle entstehen zu lassen, rechtfertigt bei einem Rücktritt des Ausstellers in der Regel auch trotz anderweitiger Vergabe des konkreten Messestandes die pauschalierte Ersatzforderung für Verwaltungsaufwand, entgangenen Gewinn, etc. in Höhe von 25 % des vereinbarten Beteiligungsbeitrages.
Selbst bei „Auffüllung“ freigewordener Messestände bestünde eigentlich sogar weiterhin ein Anspruch des Veranstalters auf Zahlung des vollständigen Beteiligungsbeitrages, wenn und soweit lediglich Verschiebungen bereits vermieteter Stellflächen vorgenommen werden. Für den Nachweis, dass im Ergebnis keinerlei entgangener Gewinn vorlag, müsste der zurücktretende Aussteller daher den Nachweis erbringen, dass eine echte Ersatzvermietung bei sonst vollständiger Ausbuchung vorlag.