Mit Inkrafttreten des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zum 01.01.2013 wird die bisherige Rundfunkgebühr abgeschafft und dafür der „Rundfunkbeitrag“ eingeführt. Gleichzeitig wird die bisherige GEZ in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt. Für Unternehmen gilt nun, dass für die Berechnung des Rundfunkentgeltes nicht mehr die Anzahl der tatsächlich bereitgehaltenen Rundfunkgeräte für die Höhe des Beitrags maßgeblich ist, sondern allein die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte.
Als Betriebsstätte gilt nach § 6 des Staatsvertrages jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Befinden sich mehrere Raumeinheiten, wie zum Beispiel mehrere Messehallen, auf einem Grundstück und werden diese von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt, so handelt es sich um nur eine Betriebsstätte. Diese Regelung dürfte sich für Messegesellschaften tendenziell positiv auswirken, denn bislang war die Geräteanzahl Bemessungsgrundlage.
Für Aussteller gerade aus dem Ausland wird nun die Nutzung eines Rundfunkgerätes am Stand unkompliziert, da überhaupt keine Gebühren mehr anfallen. Messestände sind regelmäßig keine Betriebsstätten, da sie keine ortsfesten Räumlichkeiten sind, in denen regelmäßig mit gewisser Dauer gearbeitet wird. Somit ist kein Arbeitsplatz eingerichtet. Die Kontrollen von GEZ-Außendienstmitarbeitern hatten in der Vergangenheit immer wieder für Ärger gesorgt.