Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (VI R 78/12) entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.
Das Urteil wurde am 15. Januar 2014 veröffentlicht. Im vorliegenden Streitfall hatten die Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft aus dem Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen auf Anweisung des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Das Finanzamt beurteilte die Teilnahme der Mitarbeiter als lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.
Der BFH führt hierzu aus: „Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Das FG hat im Rahmen seiner Würdigung zutreffend die Erwägungen einbezogen, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert vermittelten, und zwar nicht nur für die Kunden der Klägerin, sondern auch für deren Mitarbeiter. Es hat aber auch die näheren Umstände der Teilnahme der Mitarbeiter gewürdigt und dabei insbesondere beachtet, dass die Teilnahme für die Mitarbeiter verpflichtend war, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten. Und dass sie sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde kümmern mussten. Damit ist
das FG zu der Würdigung gelangt, dass der von der Klägerin verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
Das FG hat folglich zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Regattabegleitfahrten keinen Arbeitslohn darstellen und diese Aufwendungen deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG einzubeziehen sind.“
Dieses Urteil lässt sich auch auf andere Incentives und Rahmenprogramme übertragen und ist daher von besonderer Bedeutung für die Veranstaltungsbranche.