Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat. Die betreffende E-Mail enthielt bei einem Ausdruck eine halbe Seite Text und über neun Seiten Adressen. Die E-Mail- Adressen, die in erheblicher Zahl aus der Angabe von „Name“ und „Vorname“ bestanden hätten, seien laut BayLDA als persönliche Daten zu werten gewesen. Eine Weitergabe wäre damit hier nur erlaubt gewesen, wenn eine Einwilligung des Inhabers der Adresse vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Das BayLDA betonte in seiner Pressemitteilung, dass es ohne Zweifel sehr schnell und fahrlässig geschehen könne, dass die Adressen nicht im „bcc“- Feld, sondern in den für jeden Empfänger einsehbaren „cc“- bzw. „an“-Adressfeldern eingetragen werden würden. Da in manchen Unternehmen dieser Problemstellung aber offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, hat das BayLDA angekündigt, in Kürze in einem vergleichbaren Fall einen Bußgeldbescheid direkt gegen die Unternehmensleitung und nicht gegen den konkreten Mitarbeiter zu erlassen.